Transparenz-Verordnung

Verordnung (EU) 2019/2088 vom 27.11.2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor

Nachhaltigkeit ist für uns ein wichtiges Thema!

Daher beraten wir unsere Kunden unter anderem auch zu nachhaltigen Kapitalanlagen bei den von uns vermittelten Versicherungsprodukten individuell und persönlich.

Aktuell können diese gut bei fondsgebundenen Produkten durch die Auswahl von ESG-konformen Investmentfonds dargestellt werden. Im Rahmen der individuellen Beratung weisen wir auf erkennbare Vor- bzw. Nachteile hin.

Bei sonstigen Versicherungsprodukten ist derzeit die Betrachtung der nachhaltigen Kapitalanlage im Hinblick auf deren Kapitalstock häufig noch nicht möglich.

So setzen wir die einzelnen Artikel der Tranparenz-Verordnung um:

 

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Artikel 3 Transparenz-Verordnung (Transparenz bei den Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken)

Im Rahmen der Auswahl von Versicherungsgesellschaften und Versicherungsprodukten berücksichtigen wir die von den Versicherern zur Verfügung gestellten Informationen.
Versicherer, die erkennbar keine Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Investitionsentscheidungen einbeziehen, bieten wir ggf. nicht an.

Im Rahmen der im Kundeninteresse erfolgenden individuellen Beratung stellen wir gesondert dar, wenn die Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsrisiken bei der Investmententscheidung für uns erkennbare Vor- bzw. Nachteile für den individuellen Kunden bedeuten.
Über die jeweilige Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen des jeweiligen Versicherers informiert dieser mit dessen vorvertraglichen Informationen.
Bei Fragen dazu kann der Kunde uns gerne im Vorfeld eines möglichen Abschlusses ansprechen.

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Artikel 4 Abs. 5 Transparenz-Verordnung (nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Unternehmens)

Im Rahmen der Beratung werden die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren der Finanzmarkteilnehmer (Versicherer) berücksichtigt. Die Berücksichtigung erfolgt auf Basis der von den Versicherungsunternehmen zur Verfügung gestellten Informationen. Für deren Richtigkeit ist der Vermittler nicht verantwortlich.

Zur Zeit kann eine Berücksichtigung auf Grund sich aufbauender, aber aktuell noch ggf. rudimentärer Informationen durch die Versicherer zu ihren Unternehmen lediglich bedingt erfolgen.

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Artikel 5 Abs. 5 Transparenz-Verordnung (Transparenz der Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken)

Im Rahmen der Vergütung des Versicherungsmaklers erfolgt grundsätzlich eine identische Vergütung für Produkte mit unterschiedlichen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsrisiken.
Zum Teil fördern Versicherer die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionen durch eine höhere Vergütung des Versicherungsmaklers. Wo dies erfolgt, wird die höhere Vergütung vom Versicherungsmakler angenommen.
Bei der Vergütung von Mitarbeitern (Angestellten und freien Mitarbeitern) fördert der Versicherungsmakler die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken durch eine höhere Vergütung der Vermittlung dieser Produkte.

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Artikel 6 Abs. 2 Transparenz-Verordnung (Transparenz bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken)

Bei der Beratung zu Versicherungsanlageprodukten, Riester- und Basisrenten bzw. bAV werden die Nachhaltigkeitsrisiken einbezogen, in dem die vorvertraglichen Informationen der Versicherer verwendet werden.

Bei einer möglichen pflichtgemäßen Einschätzung einer vergleichbaren oder besseren Rendite des Produktes, das Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigt, wird dieses Produkt vorrangig empfohlen.